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Beschlussfähigkeit

Im Rahmen ihrer Privatautonomie können Wohnungseigentümer mit Beschlüssen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ihre Angelegenheiten selbst regeln. Der Regelfall ist die Mehrheitsbeschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung. Damit eine Versammlung gemäß Wohnungseigentümergesetz (WEG) beschlussfähig ist, müssen die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, berechnet nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen (§ 25 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann etwas anderes vorsehen.